Die deutsche Sozialversicherung in der heutigen Form existiert seit 1995. Zu dieser Zeit wurde als letzte Entwicklungsstufe die Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegliedert. Insgesamt teilt sich die Sozialversicherung in 5 Teilbereiche auf:
Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung.

Arbeitslosenversicherung
Gesetzlich pflichtversichert sind Angestellte und Arbeiter, die einer bezahlten, über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Beschäftigung nachgehen. Für besondere Personengruppen z.B. Beamte, Soldaten oder Personen ab dem 65. Lebensjahr besteht hingegen eine Versicherungsfreiheit.
Krankenversicherung
Der Bereich der Krankenversicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen erfüllt. In der Regel ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig, d.h. in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, es sei denn das Einkommen liegt über der Versicherungspflichtgrenze. In diesem Fall erlischt diese Versicherungspflicht. Zur Qualitätssteigerung der gesetzlichen Krankenkassen wurde als letzte Stufe der Gesundheitsreform zum 01.01.2009 ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz eingeführt.
Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung ist eine Einheitsversicherung, d.h. sowohl die Leistungen, als auch der Beitragssatz sind für alle Versicherungsnehmer einheitlich.
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung sichert neben den Grundbedürfnissen im Alter auch den Fall der geminderten Erwerbsfähigkeit oder die Hinterbliebenenversorgung ab. Primär werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über die Beiträge der Arbeitgeber und -nehmer finanziert.
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert. Der Versicherungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, Unternehmer, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten zu.