Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von der Vorfina GmbH, Aidenbachstraße 52, 81379 München (nachstehend „Lizenzgeber“ genannt) mit Unternehmern in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (nachstehend „Lizenznehmer“ genannt) geschlossene Verträge über die Nutzung von Software (nachstehend „Lizensierung“ genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten nur, wenn und soweit sie vom Lizenzgeber ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden.

1.  Zustandekommen und Gegenstand des Vertrages

1.1. Verträge nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen kommen zustande, indem der Lizenznehmer in die vom Lizenzgeber im Internetportal www.vorfina.de dafür vorgesehenen Formulare die ihn als Vertragspartner kennzeichnenden Informationen eingibt und das von ihm gewünschte Programm des Lizenzgebers und die gewünschte Dauer des Vertrages auswählt. Diese Angaben des Lizenznehmers stellen ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen dar. Es wird durch den Lizenzgeber dadurch angenommen, dass er dem Kunden eine Bestätigungsmail an die vom Kunden angegebene E-Mail Adresse zusendet.

1.2. Vertragsgegenstand ist die Lizensierung von Software gegen Zahlung einer laufenden Lizenzmiete.
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Dauer des durch den Lizenznehmer über das Internetportal www.vorfina.de ausgewählten Zeitraums ein einfaches Nutzungsrecht an den durch den Lizenznehmer ausgewählten Software Programmen ein (nachstehend „Software“ genannt. Die Programme des Lizenzgebers werden als Software as a Service über einen Webbrowser bereitgestellt (nachstehend zusammenfassend Software genannt). Der Lizenzgeber wird die Software während der Dauer des Vertrages warten und pflegen. Hierzu gehören neben einer Aktualisierung der Inhalte in Form von Updates auch die Beseitigung von Fehlern (Bugfixes). Dem Lizenzgeber bleibt vorbehalten, im Zuge dieser Maßnahmen auch einzelne Inhalte und Funktionalitäten der Software aufzuheben, einzuschränken oder durch neue Inhalte und Funktionalitäten zu ersetzen, sofern hierdurch die berechtigten Interessen des Lizenznehmers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

1.3. Die Software wird vom Lizenzgeber auf geeigneter Hardware bereitgehalten und so in das Internet eingespeist, dass sie von berechtigten Nutzern mit handelsüblichen Browsern genutzt werden kann. Der Lizenzgeber gewährleistet an allen 7 Wochentagen in der Zeit von 07:00 – 22:00 Uhr eine Verfügbarkeit der Software von mindestens 97 % p.a.
Die zentrale Hotline des Lizenzgebers für technische Störungen ist außerhalb gesetzlicher Feiertage im Bundesland Bayern unter der Telefonnummer 089-38156677-2 Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 – 17.30 Uhr erreichbar.

2. Inhalt des Nutzungsrechtes

2.1 Die Software und die in sie integrierten Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen dem Schutz der §§ 69 a ff. UrhG bzw. §§ 4 Abs. 2, 87 a ff. UrhG. Das Urheberrecht und das Datenbankherstellerrecht sowie alle davon abgeleiteten Nutzungs- und Leistungsschutzrechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller der Software und der in sie integrierten Datenbanken ausschließlich zu. Soweit in der Software geschützte Leistungen anderer Anbieter enthalten sind, bleiben deren Rechte unberührt.

2.2. Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar und nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen beschränkt.
Es endet mit Beendigung dieses Vertrages automatisch, ohne dass es einer zusätzlichen Rechtshandlung bedarf.

2.3. Die Nutzung der Software ist von Lizenzgeber durch Vergabe persönlicher Zugangsdaten freigeschalteten Personen (berechtigten Nutzern) vorbehalten. Die von Lizenzgeber erteilten Zugangsdaten sind personengebunden und nicht übertragbar. Die Nutzung der einem Nutzer erteilten Zugangsdaten durch andere Personen ist unzulässig. Eigene Rechte der Nutzer gegenüber Lizenzgeber entstehen aus der Vergabe der Zugangsdaten und der Freischaltung nicht.

Die Vergabe von Zugangsdaten ist auf Angehörige des folgenden Nutzerkreises beschränkt:

– Mitarbeiter des Lizenznehmers

Mitarbeiter im Sinne der Bestimmung sind neben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigten Personen auch Organmitglieder, freie Mitarbeiter sowie im Ausschließlichkeitsverhältnis tätige Handelsvertreter und Handelsmakler.

2.4. Die Benennung der freizuschaltenden Nutzer obliegt dem Lizenznehmer Der Lizenznehmer steht gegenüber Lizenzgeber dafür ein, dass sämtliche von ihm benannten Personen dem vorgenannten Nutzerkreis angehören. Der Lizenznehmer kann über das Internetportal www.vorfina die Nutzer selber verwalten und Lizenzen einzelnen Mitarbeitern zuteilen. Beispiel. Der Lizenznehmer kauft 5 Lizenzen für seine Mitarbeiter. Dann kann er diese 5 Lizenzen eigenständig an Mitarbeiter verteilen. Scheidet ein Mitarbeiter aus, kann der diese Lizenz einem neuen Mitarbeiter zuteilen.

2.5. Die Software darf nur im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist die zu eigenen Zwecken erfolgende einzelfallbezogene Beratung eines bestimmten Versicherungsnehmers oder -interessenten. Ein über einen einzelfallbezogenen Gebrauch hinausgehendes Abrufen, Ausdrucken, Sammeln, Archivieren und Speichern der über die Software abrufbaren Inhalte sowie der Einsatz von Programmen, die automatisiert Inhalte aus der Software abrufen, sind unzulässig.

3. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

3.1. Die Nutzung der Software erfolgt mittels eines handelsüblichen Browsers über eine Breitband- oder UMTS-Internetverbindung und erfordert zur Identifikation und Authentifikation die Eingabe der dem Nutzer zugewiesenen Zugangsdaten. Der Lizenznehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass bei ihm und den von ihm benannten Nutzern die technischen Voraussetzungen für den Zugang geschaffen und aufrechterhalten werden, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Hardware und Betriebssystemsoftware, der Verbindung zum Internet und einer kompatiblen Browsersoftware. Bei Vertragsschluss setzt die Nutzung der Software folgende Systemumgebung voraus:

– Internetverbindung mit mindestens 6 MBit/s im Download und 300 KBit/s im Upload

– Mozilla Firefox, Google Chrome oder Apple Safari

– Aktivierung von Java Script

– iPad oder PC mit mindestens 1024 x 768 Punkten Bildschirm-Auflösung

– Windows Betriebssystem oder Mac OS (innerhalb des Support durch den Hersteller, maximal jedoch zwei Major-Version hinter der aktuellen Version des Betriebssystems)

3.2. Im Falle der Weiterentwicklung der Software und sonstiger technischer Komponenten durch Lizenzgeber obliegt es dem Lizenznehmer, die in seinem Bereich notwendigen Anpassungen nach entsprechender Information von Lizenzgeber vorzunehmen. Änderungen der Systemvoraussetzungen durch Lizenzgeber sind nur unter Beachtung einer angemessenen Ankündigungsfrist zulässig und nur, soweit sie dem Lizenznehmer zumutbar sind.

3.3. Soweit die ordnungsgemäße Nutzbarkeit der von Lizenzgeber erbrachten Leistungen voraussetzt, dass bei den von dem Lizenznehmer eingesetzten Rechnern bestimmte Einstellungen vorgenommen werden, wie beispielsweise die Akzeptanz von Cookies oder die Aktivierung von Java Script etc., obliegt es dem Lizenznehmer, die entsprechenden Einstellungen vorzunehmen. Für später erforderliche Änderungen dieser Einstellungen gilt Ziffer 3.2 entsprechend.

4. Vergütung

4.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, an Lizenzgeber als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechtes eine monatliche oder jährliche Lizenzmiete zu zahlen. Die Höhe dieser Vergütungsbestandteile ergibt sich aus den bei Vertragsschluss auf dem Internetportal www.vorfina.de aktuell veröffentlichten Preisen. Die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin geschuldete Lizenzmiete wird jeweils im Voraus fällig und ist zum ersten Mal unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrages und sodann erneut am Beginn jeder weiteren Zahlungsperiode über den vom Lizenznehmer bei Vertragsschluss ausgewählten Zahlungsweg zu zahlen. Der Lizenzgeber bietet derzeit die Zahlungswege Kreditkarte, PayPal oder SEPA-Lastschrift an.

4.2. Die Kosten für Wartung, Aktualisierung sowie die telefonische Service-Hotline („First Level Support“) sind in der Lizenzmiete enthalten. Weitergehende Vergütungsansprüche bestehen nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.

4.3. Gegenüber den Vergütungsansprüchen von Lizenzgeber ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung oder eine Rückbuchung von geleisteten elektronischen Zahlungen wie z.B. Kreditkarte oder SEPA Lastschrift nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt darüber hinaus voraus, dass die rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüche des Lizenznehmers ebenfalls auf diesem Vertrag beruhen.

4.4. Gerät der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Lizenzmiete oder eines nicht unerheblichen Teils der Lizenzmiete in Rückstand oder gerät er in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Termin erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Rückstand, der die Lizenzmiete für einen Monat erreicht, ist Lizenzgeber berechtigt, die von Lizenzgeber nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zurückzubehalten und die Nutzungsmöglichkeit des Lizenznehmers einzuschränken oder zu sperren. Die Vergütungsansprüche von Lizenzgeber, insbesondere der Anspruch auf Zahlung der laufenden Lizenzmiete, bleiben von einer solchen Zurückbehaltung unberührt. Der Lizenznehmer ist seinerseits berechtigt, ein von Lizenzgeber ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Das Recht von Lizenzgeber, den Vertrag wegen des Zahlungsrückstands außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

5. Gewährleistung

5.1. Der Lizenzgeber gewährleistet vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach Maßgabe der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass die Software frei von Sachmängeln ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Software nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit und Verfügbarkeit aufweist und dadurch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.

5.2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Software durch das Vorhandensein der Mängel nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass Software und Datenbanken in Folge ihrer Komplexität technisch nicht fehlerfrei erstellt werden können und nicht jeder technische Fehler einen Fehler bzw. Mangel im Rechtssinne darstellt.

5.3. Lizenzgeber übernimmt weiter keine Gewähr für die Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit der an die Software angebundenen hard- und softwaretechnischen Komponenten Dritter, insbesondere der Schnittstellen, Rechenkerne von Versicherungsunternehmen und angebundenen Makler Pools, es sei denn, deren Nicht-Verfügbarkeit oder Funktionsuntüchtigkeit wird durch Fehler der Software oder eine fehlerhafte Anbindung der Software durch Lizenzgeber verursacht.

5.4. Die Gewährleistung erfolgt durch Fehlerbeseitigung. Ist eine Fehlerbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, so kann der Lizenznehmer anteilige Minderung verlangen. Bei wiederholten erheblichen Mängeln kann der Lizenznehmer den Vertrag darüber hinaus fristlos kündigen, sofern die dazu erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

5.5. Aussagen und Erläuterungen zu der Software in Werbematerialien sowie auf der Website von Lizenzgeber verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft. Aussagen zum Leistungsgegenstand stellen nur dann Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne dar, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ gekennzeichnet sind.

6. Haftung

6.1. Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadenersatz richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Haftungsklausel.

6.2. Lizenzgeber haftet unbeschränkt

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit

– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes

– im Umfang einer von Lizenzgeber übernommenen Garantie.

6.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Der Höhe nach ist eine solche Haftung von Lizenzgeber auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, höchstens jedoch je Schadenfall die 12-fache monatliche Lizenzmiete und, unabhängig von der Zahl der Schadenfälle, höchstens die 60-fache monatlichen Lizenzmiete je Kalenderjahr, in dem der Schaden eingetreten ist. Der Durchschnitt der Lizenzmiete bemisst sich nach dem Durchschnitt der Lizenzmiete aus den letzten drei dem Schadensmonat vorangegangenen Kalendermonaten.

6.4. Eine weitergehende Haftung von Lizenzgeber besteht nicht. Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haftung von Lizenzgeber für anfängliche Mängel oder für leichte Fahrlässigkeit, sofern nicht eine Kardinalpflicht verletzt ist.

6.5. Lizenzgeber haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte der Software, wenn sie bei der Auswahl und Pflege der Inhalte die üblicherweise zu erwartende Sorgfalt angewendet oder diese von Dritten, insbesondere Versicherungsunternehmen und Maklerpools, erhalten hat. Dasselbe gilt für die Aktualität der Inhalte, hinsichtlich derer Lizenzgeber nur für eine sorgfältige fortlaufende Pflege einzustehen hat. Der Lizenznehmer ist selbst dafür verantwortlich, die von der Software zur Verfügung gestellten Inhalte auf Übereinstimmung mit den jeweils maßgeblichen einschlägigen Versicherungsbedingungen zu überprüfen.

6.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Lizenzgeber.

7. Datenschutz und Datenverarbeitung

7.1. Lizenzgeber verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass Lizenzgeber die Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt.

7.2. Werden von Lizenzgeber personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen des Lizenznehmers (Auftragsverarbeitung). Lizenzgeber trägt dafür Sorge, dass alle Auftragsdaten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen verarbeitet werden und trifft insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer rationellen Verarbeitung und zur Sicherung der Daten vor Verlust, Verfälschung oder unbefugtem Zugriff. Die Einzelheiten regelt eine von den Parteien gesondert abgeschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO.

7.3. Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer nach Beendigung des Vertrages auf sein Verlangen und seine Kosten sämtliche für ihn im Zuge der Vertragserfüllung gespeicherte Daten in einer maschinell zu verarbeitenden Form per elektronischer Übermittlung oder in sonstiger geeigneter Form zur Verfügung stellen. Lizenzgeber ist berechtigt, einen kostendeckenden Vorschuss zu fordern. Verlangt der Lizenznehmer seine Daten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des Vertrages nicht zurück oder verweigert er die Übernahme der insoweit entstehenden Kosten, ist Lizenzgeber berechtigt, die Daten nach Ablauf einer Frist von einem weiteren Monat nach Zugang einer in Textform zu übermittelnden Ankündigung von Lizenzgeber, dass die Daten im Falle eines unterbleibenden Herausgabeverlangens oder bei Nicht-Übernahme der Kosten gelöscht werden, zu löschen. Ein Anspruch auf Herausgabe der im Zuge der Vertragserfüllung gespeicherten Daten vor Beendigung des Vertrages besteht nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.

8. Laufzeit, Kündigung

8.1. Der nach diesen Geschäftsbedingungen zustande gekommene Vertrag beginnt, sobald die erste vom Lizenznehmer zu zahlende Lizenzmiete beim Lizenzgeber eingegangen ist und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann bei jährlicher Zahlungsweise von beiden Seiten jederzeit unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsjahres und bei monatlicher Zahlung von beiden Seiten jederzeit unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

8.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.3. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Alternativ kann der Vertrag über das VorFina Portal in den Einstellungen elektronisch gekündigt werden.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

9.2. Erfüllungsort für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Beide Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche rechtswirksame ersetzen, die ihrem Inhalt nach der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sinngemäß dasselbe gilt im Fall auftretender Lücken.